ErsDiG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ErsDiG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.01.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 10 (2005, 2301)
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
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§ 57 ErsDiG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder 2 während der Zivildienstüberwachung obliegende Pflicht verletzt oder
2.
der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht, sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustellen und diese zu erdulden, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.