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Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 59 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.