Auf Antrag des Patentinhabers oder eines Dritten ermittelt das Deutsche Patentamt zu einem nach §
4 erstreckten Patent die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). §
43 Abs. 3 bis 6 und
7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.