ErstrG
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Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz - ErstrG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.04.1992
Fundstelle:
BGBl I 1992, 938
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.
2016 I 558
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§ 6a ErstrG – Patentdauer
Die Dauer der nach §
4
erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.
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§ 7 ›