ESBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.02.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Hinweise:
Änderung durch Art. 12 Abs. 12 G v. 22.10.2026 I Nr. 318 mWv 28.10.2026 noch nicht berücksichtigt
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§ 20 ESBO – Radsatzabstand und Bogenlauf

(1) Der feste Radsatzabstand neuer Fahrzeuge ohne Drehgestelle muß mindestens 2.000 mm betragen. Bei Kleinlokomotiven darf der feste Radsatzabstand bis auf 1.500 mm verringert werden, wenn sie nur dort verwendet werden, wo die Bauart der Weichen und Kreuzungen solche Radsatzabstände zuläßt.
(2) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß die Gleisbogen einwandfrei durchfahren werden können.