ESBO
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.02.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Hinweise:
Änderung durch Art. 12 Abs. 12 G v. 22.10.2026 I Nr. 318 mWv 28.10.2026 noch nicht berücksichtigt
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§ 6 ESBO – Gleisbogen

(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen
1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 1.000 mm,
50 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 750 mm,
2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 1.000 mm,
40 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 750 mm.
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.