EStDV 1955
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1955
Fundstelle:
BStBl I 1955, 710
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
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§ 61 EStDV 1955 – Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
Fußnoten:
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 11 +++)