EStDV 1955
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1955
Fundstelle:
BStBl I 1955, 710
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
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§ 73c EStDV 1955 – Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
1.
im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2.
im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3.
im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Fußnoten:
(+++ § 73c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)