(1)
1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach §
19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen.
2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach §
40a.
3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach §
39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.
(2)
1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach §
22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022.
2Die Freigrenze nach §
22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.