§ 121 EStG – Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung |
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(1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des §
376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§
383 und
384 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§
385 bis
408 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§
409 bis
412 der Abgabenordnung entsprechend.