(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach §
1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach §
1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von §
10 Absatz 1a und §
26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
- 1.
Aufwendungen im Sinne des §
10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
2Voraussetzung ist, dass
- a)
der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und
- b)
die Besteuerung der nach §
10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
- 1a.
(weggefallen)
- 1b.
(weggefallen)
- 2.
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des §
26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.
2Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.
3Bei Anwendung des §
1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach §
32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des §
1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des §
1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des §
1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des §
1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.