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1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.
2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§
36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.
4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des §
10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§
10b und
33 sowie die abziehbaren Beträge nach §
33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.
5Die Steuerermäßigung nach §
34a bleibt außer Ansatz.
6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach §
10a Absatz 1 außer Ansatz.
7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des §
10e Absatz 1 und 2 und §
10h auch die Aufwendungen, die nach §
10e Absatz 6 und §
10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach §
10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.
8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des §
21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.
9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.
10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach §
7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.
11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des §
21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.
12In den Fällen des §
31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach §
32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.