§ 57 EStG – Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands |
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(1) Die §§ 7c,
7f,
7g,
7k und
10e dieses Gesetzes, die §§ 76, 78,
82a und
82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die §§
7 und
12 Absatz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
(2) Die §§
7b und 7d dieses Gesetzes sowie die §§
81, 82d,
82g und
82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) (weggefallen)
(4)
1§
10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist.
2§
10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5) §
22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6) §
34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.