EStRGEG
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EStRGEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1974
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 8.12.2010 I 1864
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Art. 46 EStRGEG – Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen

(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich

  für das erste Kind 10 Deutsche Mark,
  für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
  für das dritte und vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
  für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich

  für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
  für das dritte und vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
  für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.


Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.