§ 8 EUGewSchVG – Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung |
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Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.