EUGewSchVG
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz - EUGewSchVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.12.2014
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Hinweise:
Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
EUGewSchVG vollständig anzeigen

§ 8 EUGewSchVG – Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung

Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.