EuPAG
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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
12.05.2017
Fundstelle:
BGBl I 2017, 1121
, 1137
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.
2024 I Nr. 320
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§ 28 EuPAG – Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.
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