Startseite
Inhaltsverzeichnis
EuPAG
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 28 Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.