EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
EuPAG vollständig anzeigen

§ 28 EuPAG – Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.