EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
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§ 3 EuPAG – Zweck der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende staatliche Prüfung. Mit ihr soll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Beruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt.
Fußnoten:
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)