EUTBV
Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung - EUTBV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.9.2026 I Nr. 247
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§ 3 EUTBV – Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel

(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.
(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:
Land Vollzeit-
äquivalente
Baden-Württemberg  76,2
Bayern 102,1
Berlin  20,5
Brandenburg  26,5
Bremen   3,9
Hamburg  10,5
Hessen  43,5
Mecklenburg-Vorpommern  18,8
Niedersachsen  64,3
Nordrhein-Westfalen 113,4
Rheinland-Pfalz  31,0
Saarland   6,6
Sachsen  30,3
Sachsen-Anhalt  20,9
Schleswig-Holstein  22,7
Thüringen  18,7
(3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.
Land Referenz-
wert
Baden-Württemberg 145 179
Bayern 128 019
Berlin 178 093
Brandenburg  94 827
Bremen 173 231
Hamburg 175 881
Hessen 143 927
Mecklenburg-Vorpommern  85 598
Niedersachsen 124 074
Nordrhein-Westfalen 158 177
Rheinland-Pfalz 131 856
Saarland 151 108
Sachsen 134 403
Sachsen-Anhalt 105 698
Schleswig-Holstein 127 590
Thüringen 114 482
(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bundesweit ist der Zuschuss für einen Antragsteller auf maximal 15 Vollzeitäquivalente beschränkt.