EuWG
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Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
16.06.1978
Fundstelle:
BGBl I 1978, 709
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 8.3.
1994 I 423
, 555, 852;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.
2023 I Nr. 11
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§ 2 ›
§ 1 EuWG – Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.
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