§ 24 EuWO 1988 – Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen |
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(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach §
17 Abs. 1 oder §
17a Abs. 2 oder die Einspruchsfrist nach §
21 Abs. 1 versäumt hat,
- 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach §
17 Abs. 1, §
17a Abs. 2 oder nach §
21 Abs. 1 entstanden ist,
- 3.
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.