Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach §
5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach §
5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.