EWKFondsG
Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.05.2023
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 17 EWKFondsG – Jährliche Meldung der Anspruchsberechtigten

(1) Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres folgende Daten für das vorangegangene Kalenderjahr meldet:
1.
Angaben zu den die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
2.
Angaben zu den die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
3.
Angaben zu den die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen,
4.
Angaben zu den die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.
(2) Erfolgt keine fristgerechte Meldung nach Absatz 1, ist eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds nach § 21 für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen.
(3) Das Umweltbundesamt legt die Art der zu meldenden Angaben und der zu erbringenden Nachweise fest, stellt für die Meldung und den Prüfbericht nach § 18 Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren. Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich bis zum 31. Dezember die Daten über die im Vorjahr insgesamt erbrachten Leistungen und dadurch entstandenen Kosten nach Absatz 1 auf seiner Internetseite.