EWKFondsG
Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.05.2023
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183
Hinweise:
Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 20 EWKFondsG – Bekanntgabe und Berechnung des Punktewertes

(1) Das Umweltbundesamt berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen bis zum Ablauf des 30. September bekannt. Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.
(2) Der Gesamtauszahlungsbetrag berechnet sich aus den bis zum 31. August eingegangenen Einnahmen des Einwegkunststofffonds
1.
abzüglich von
a)
im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Verwaltungskosten,
b)
vorgesehenen Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie
2.
gegebenenfalls zuzüglich von Mitteln nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
(3) Die Gesamtpunktzahl ist die Summe der Punkte aller Anspruchsberechtigten für die im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen.