§ 9 EWKFondsG – Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern |
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(1) Hersteller, die nicht nach §
7 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, dürfen Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erstmals auf dem Markt bereitstellen oder verkaufen.
(2) Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 dürfen nicht gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten werden, wenn ihr Hersteller nicht nach §
7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(3) Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten der in Anlage 1 genannten Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach §
7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.
(4) Fulfilment-Dienstleister dürfen die in §
3 Nummer 8 genannten Dienstleistungen in Bezug auf Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 nicht erbringen, wenn der Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte nicht nach §
7 Absatz 1 Satz 1 registriert ist.