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Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.06.2021
Fundstelle:
Stand:
zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 1 eWpG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.