Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
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§ 1 eWpG – Anwendungsbereich |
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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
- 2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
- 3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.