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Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.06.2021
Fundstelle:
Stand:
zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 30a eWpG – Führung des Aktienregisters

Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.