EZulV 1976
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.04.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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§ 16b EZulV 1976 – Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr

(1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde.
(2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde.
(3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Nummer 10 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.