EZulV 1976
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.04.1976
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
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§ 23a EZulV 1976 – Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

(1) Beamte des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, die ständig im Seuchenbetrieb tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich 71,58 Euro.
(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. § 19 ist nicht anzuwenden.
(3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.