Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976)
EZulV 1976 vollständig anzeigen
§ 5 EZulV 1976 – Ausschluss der Zulage |
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Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
in den Fällen des §
30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.