FahrlG2018DV
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlG2018DV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.01.2018
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
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§ 3 FahrlG2018DV – Unterrichtsräume

In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf der theoretische Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen.
Fußnoten:
(+++ § 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)