§ 6 FahrlG2018DV – Ausbildungsnachweis |
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(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach §
31 des Fahrlehrergesetzes und §
6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen.
(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.