FahrlG2018DV
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlG2018DV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.01.2018
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-9 v. 19.6.2012 I 1346 (FahrlGDV 2012)
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§ 6 FahrlG2018DV – Ausbildungsnachweis

(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen.
(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.