in Angelegenheiten der Anwärterbefugnis, der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis und der Seminarerlaubnis die nach Landesrecht zuständige Behörde des Wohnsitzes des Fahrlehreranwärters oder des Erlaubnisinhabers, in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Ermangelung eines Wohnsitzes und eines Aufenthaltsortes die des geplanten Beschäftigungsortes oder im Fall des §
3 Absatz 1 Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahrschüler ausgebildet werden sollen; die Zuständigkeit geht auf die nach Landesrecht zuständige Behörde des Beschäftigungsortes über, sobald der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis die Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt,