§ 56 FahrlG 2018 – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1.
entgegen §
1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,
- 2.
entgegen §
1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,
- 3.
entgegen §
1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefugnis Gebrauch macht,
- 4.
entgegen §
6 Satz 1 oder §
25 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig abgibt,
- 5.
entgegen §
10 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht aushändigt,
- 6.
entgegen §
10 Absatz 2 Satz 2, §
10 Absatz 3 Satz 2 oder §
26 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 7.
entgegen §
13 Absatz 5 oder §
14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 7a.
ohne Erlaubnis nach §
16 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,
- 7b.
einer vollziehbaren Auflage nach §
16 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
entgegen §
17 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden lässt,
- 9.
entgegen §
17 Absatz 1 Satz 2 oder §
33 Absatz 1 Satz 2 von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,
- 10.
entgegen §
27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt,
- 11.
entgegen §
28 Absatz 2, auch in Verbindung mit §
27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht,
- 12.
entgegen §
30 Satz 1 oder §
41 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 13.
entgegen §
31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §
27 Absatz 3 Nummer 4, oder §
42 Absatz 1 Satz 1, die dort genannten Aufzeichnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
- 14.
entgegen §
31 Absatz 2 Satz 1 oder §
42 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Aufzeichnungen nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 15.
entgegen §
32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,
- 16.
entgegen §
35 Absatz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet,
- 17.
entgegen §
36 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt,
- 18.
entgegen §
40 Absatz 2 Satz 1 Unterricht anbietet oder durchführt,
- 19.
entgegen §
40 Absatz 2 Satz 2 einen Abdruck des Ausbildungsplans nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 20.
entgegen §
51 Absatz 4 Satz 2 eine dort bezeichnete Maßnahme der Überwachung nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
- 21.
entgegen §
51 Absatz 4 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 22.
entgegen §
53 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitig an einem dort bezeichneten Fortbildungslehrgang teilnimmt,
- 23.
einer Rechtsverordnung nach § 68 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 24.
entgegen §
69 Absatz 8 und 11 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis eintausend Euro geahndet werden.