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FahrlG 2018
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten
1.
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2.
zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.