FahrpersStG
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Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FahrpersStG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
30.03.1971
Fundstelle:
BGBl I 1971, 277
Stand:
Neugefasst durch Bek. 19.2.
1987 I 640
;
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.3.
2023 I Nr. 56
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§ 4a FahrpersStG – Zuständigkeiten
Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. Die Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
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§ 4b ›