(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling
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Deutscher ist oder
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seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.