Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach §
231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder §
232 Absatz 1 Nummer 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. §
281 Abs. 2 und
3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.