(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach §
269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach §
269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen nach §
269 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach §
111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach §
269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach §
111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.