Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach §
1833 Absatz 3, §
1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder §
3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.