Für Mitteilungen gelten die §§
308 und
311 entsprechend. Die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach §
330 Satz 1 und die Aussetzung der Unterbringung nach §
328 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, mitzuteilen.