§ 354 FamFG – Sonstige Zeugnisse |
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(1) Die §§
352 bis
353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§
1507 und
2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§
36 und
37 der Grundbuchordnung sowie den §§
42 und
74 der Schiffsregisterordnung.
(2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach §
2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben.