in Verfahren nach §
410 Nr. 3 derjenige, der zum Verwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§
432,
1281 und
2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Mitberechtigte, im Fall des §
1217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubiger;