Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§
308 und
311 entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach §
426 Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach §
424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzuteilen.