Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in §
808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten §
466 Abs. 3, die §§
470 und
478 Abs. 2 Satz 2 sowie die §§
480 bis
482 entsprechend. Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in §
478 Abs. 2, 3 und in den §§
480,
482 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.