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FamGKG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 28  Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
  2 000    500  21,00
 10 000  1 000  22,50
 25 000  3 000  30,50
 50 000  5 000  40,50
200 000 15 000 140,00
500 000 30 000 210,00
   über
500 000

50 000

 210,00


Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.