FamGKG
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
17.12.2008
Fundstelle:
BGBl I 2008, 2586
, 2666
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.
2025 I Nr. 318
Hinweise:
Änderung durch Art. 7 G v. 2.7.
2026 I Nr. 198
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 41 FamGKG – Einstweilige Anordnung
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
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