Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur
Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG)
§§ 1 bis 13 des Fremdrentengesetzes finden auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der in § 5 des Fremdrentengesetzes genannten Art auch dann Anwendung, wenn auf diese Fälle das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz nicht angewendet worden ist.