Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur
Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG)
§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben.