FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.02.1989
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
FELEG vollständig anzeigen

§ 18e FELEG – Besonderheiten für das Ausland

Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Fußnoten:
(+++ § 18e: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)