FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.02.1989
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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§ 20 FELEG – Befristung der Regelung

Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.